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AbR 1992/93 Nr. 20

Obwalden · 1992-11-26 · Deutsch OW
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AbR 1992/93 Nr. 20, S. 71: Art. 8 Abs. 2 SchKG Keine Betreibungsauskunft aufgrund eines vom Gesuchsteller selber verfassten Dokumentes (gespeicherte Bestellungsdaten). Entscheid der Obergerichtskommission vom 26. November 1992 Sachverhalt:

Sachverhalt

Die X. AG stellte beim Betreibungsamt ein Auskunftsbegehren betreffend Frau T.. Als Interessenachweis legte sie ein selber verfasstes Dokument auf, wonach Frau T. Bekleidungsstücke im Werte von Fr. 628.-- bestellt habe. Dem Schriftstück ist nicht zu entnehmen, ob die Bestellung telefonisch oder schriftlich erfolgte. Das Betreibungsamt lehnte die Auskunft ab, da kein genügender Interessenachweis vorliege. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde bei der Obergerichtskommission. Sie rügte, dass das Schriftstück, welches die gespeicherten Bestellungsdaten enthalte, als fiktiver Interessenachweis klassiert werde, der zur Erteilung der gewünschten Auskunft nicht ausreiche. Die strikte Einhaltung der Auskunftsbedingung, nämlich schriftliche Bestellung mit Unterschrift des Befragten, würde einem grossen Versandhaus einen enormen administrativen Aufwand bereiten, da die betreffende Bestellkarte aus tausenden anderer Karten herausgesucht werden müsste. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die von den Betreibungs- und den Konkursämtern geführten Protokolle einsehen und sich Auszüge aus jenen geben lassen. Art. 8 Abs. 2 SchKG verlangt für die Betreibungsauskunft ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse. Ein schützenswertes Interesse wird in der Praxis grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner - was viel häufiger ist - zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 83 f. E. 2). Die Praxis verlangt vom Gesuchsteller keinen strengen Nachweis des Interesses, sondern gewährt ihm vielmehr Einsicht, "wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen" (BGE 105 II1 39 E. 1, 94 III 45). Kein genügendes Indiz erblickte das Bundesgericht indessen in der blossen Mitteilung eines Rechtsanwaltes, er sei mit dem Inkasso einer Forderung beauftragt, unter gleichzeitiger Angabe der Personen des Gläubigers und des Schuldners (BGE 105 HI 38 ff.) oder in der Vorlage einer Kopie eines den Eingang eines Kreditgesuchs bestätigenden Schreibens an die Person, über die Auskunft verlangt wird (BGE 94 III 43 ff.).

2. Im vorliegenden Fall besteht der Interessenachweis aus dem Ausdruck von bei der Gesuchstellerin gespeicherten Bestellungsdaten. Im erwähnten und ähnlichen Fall, da die Gesuchstellerin ein an die Person, über welche sie Auskunft wünschte, adressiertes Schreiben auflegte, worin sie dieser die Kreditanfrage bestätigte und verdankte und den Kreditentscheid innert Kürze in Aussicht stellte, hielt das Bundesgericht fest: "Müssten die Betreibungsämter aufgrund solcher vom Gesuchsteller selber hergestellter Belege die Einsicht in die Betreibungsprotokolle gewähren bzw. die verlangten Auszüge ausstellen, so wären Missbräuche zu befürchten" (BGE 94 III 45 E. 2). Der vorliegende Fall liegt nicht anders. Beim aufgelegten Interessenachweis handelt es sich um einen von der Gesuchstellerin selber hergestellten Beleg. Den Ausführungen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin zufolge wäre sie offenbar sogar im Besitze einer unterschriebenen Bestellkarte. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass das Hervorsuchen einer solchen Karte im Einzelfall mit etwelchem administrativen Aufwand verbunden sein sollte, wäre es der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gleichwohl zuzumuten, gerade im Hinblick auf solche Gesuche sich entsprechend zu organisieren. Bei dieser Sachlage hat das Betreibungsamt das Gesuch zu Recht abgewiesen. de| fr | it Schlagworte person gesuchsteller schriftstück betreibungsamt frau bundesgericht schriftlichkeit besteller bescheinigung beweis unrichtige auskunft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.8 Leitentscheide BGE 94-III-43 115-III-81 S.83 94-III-43 S.45 AbR 1992/93 Nr. 20

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die von den Betreibungs- und den Konkursämtern geführten Protokolle einsehen und sich Auszüge aus jenen geben lassen. Art. 8 Abs. 2 SchKG verlangt für die Betreibungsauskunft ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse. Ein schützenswertes Interesse wird in der Praxis grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner - was viel häufiger ist - zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 83 f. E. 2). Die Praxis verlangt vom Gesuchsteller keinen strengen Nachweis des Interesses, sondern gewährt ihm vielmehr Einsicht, "wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen" (BGE 105 II1 39 E. 1, 94 III 45). Kein genügendes Indiz erblickte das Bundesgericht indessen in der blossen Mitteilung eines Rechtsanwaltes, er sei mit dem Inkasso einer Forderung beauftragt, unter gleichzeitiger Angabe der Personen des Gläubigers und des Schuldners (BGE 105 HI 38 ff.) oder in der Vorlage einer Kopie eines den Eingang eines Kreditgesuchs bestätigenden Schreibens an die Person, über die Auskunft verlangt wird (BGE 94 III 43 ff.).

E. 2 Im vorliegenden Fall besteht der Interessenachweis aus dem Ausdruck von bei der Gesuchstellerin gespeicherten Bestellungsdaten. Im erwähnten und ähnlichen Fall, da die Gesuchstellerin ein an die Person, über welche sie Auskunft wünschte, adressiertes Schreiben auflegte, worin sie dieser die Kreditanfrage bestätigte und verdankte und den Kreditentscheid innert Kürze in Aussicht stellte, hielt das Bundesgericht fest: "Müssten die Betreibungsämter aufgrund solcher vom Gesuchsteller selber hergestellter Belege die Einsicht in die Betreibungsprotokolle gewähren bzw. die verlangten Auszüge ausstellen, so wären Missbräuche zu befürchten" (BGE 94 III 45 E. 2). Der vorliegende Fall liegt nicht anders. Beim aufgelegten Interessenachweis handelt es sich um einen von der Gesuchstellerin selber hergestellten Beleg. Den Ausführungen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin zufolge wäre sie offenbar sogar im Besitze einer unterschriebenen Bestellkarte. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass das Hervorsuchen einer solchen Karte im Einzelfall mit etwelchem administrativen Aufwand verbunden sein sollte, wäre es der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gleichwohl zuzumuten, gerade im Hinblick auf solche Gesuche sich entsprechend zu organisieren. Bei dieser Sachlage hat das Betreibungsamt das Gesuch zu Recht abgewiesen. de| fr | it Schlagworte person gesuchsteller schriftstück betreibungsamt frau bundesgericht schriftlichkeit besteller bescheinigung beweis unrichtige auskunft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.8 Leitentscheide BGE 94-III-43 115-III-81 S.83 94-III-43 S.45 AbR 1992/93 Nr. 20

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AbR 1992/93 Nr. 20, S. 71: Art. 8 Abs. 2 SchKG Keine Betreibungsauskunft aufgrund eines vom Gesuchsteller selber verfassten Dokumentes (gespeicherte Bestellungsdaten). Entscheid der Obergerichtskommission vom 26. November 1992 Sachverhalt: Die X. AG stellte beim Betreibungsamt ein Auskunftsbegehren betreffend Frau T.. Als Interessenachweis legte sie ein selber verfasstes Dokument auf, wonach Frau T. Bekleidungsstücke im Werte von Fr. 628.-- bestellt habe. Dem Schriftstück ist nicht zu entnehmen, ob die Bestellung telefonisch oder schriftlich erfolgte. Das Betreibungsamt lehnte die Auskunft ab, da kein genügender Interessenachweis vorliege. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde bei der Obergerichtskommission. Sie rügte, dass das Schriftstück, welches die gespeicherten Bestellungsdaten enthalte, als fiktiver Interessenachweis klassiert werde, der zur Erteilung der gewünschten Auskunft nicht ausreiche. Die strikte Einhaltung der Auskunftsbedingung, nämlich schriftliche Bestellung mit Unterschrift des Befragten, würde einem grossen Versandhaus einen enormen administrativen Aufwand bereiten, da die betreffende Bestellkarte aus tausenden anderer Karten herausgesucht werden müsste. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die von den Betreibungs- und den Konkursämtern geführten Protokolle einsehen und sich Auszüge aus jenen geben lassen. Art. 8 Abs. 2 SchKG verlangt für die Betreibungsauskunft ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse. Ein schützenswertes Interesse wird in der Praxis grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner - was viel häufiger ist - zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 83 f. E. 2). Die Praxis verlangt vom Gesuchsteller keinen strengen Nachweis des Interesses, sondern gewährt ihm vielmehr Einsicht, "wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen" (BGE 105 II1 39 E. 1, 94 III 45). Kein genügendes Indiz erblickte das Bundesgericht indessen in der blossen Mitteilung eines Rechtsanwaltes, er sei mit dem Inkasso einer Forderung beauftragt, unter gleichzeitiger Angabe der Personen des Gläubigers und des Schuldners (BGE 105 HI 38 ff.) oder in der Vorlage einer Kopie eines den Eingang eines Kreditgesuchs bestätigenden Schreibens an die Person, über die Auskunft verlangt wird (BGE 94 III 43 ff.).

2. Im vorliegenden Fall besteht der Interessenachweis aus dem Ausdruck von bei der Gesuchstellerin gespeicherten Bestellungsdaten. Im erwähnten und ähnlichen Fall, da die Gesuchstellerin ein an die Person, über welche sie Auskunft wünschte, adressiertes Schreiben auflegte, worin sie dieser die Kreditanfrage bestätigte und verdankte und den Kreditentscheid innert Kürze in Aussicht stellte, hielt das Bundesgericht fest: "Müssten die Betreibungsämter aufgrund solcher vom Gesuchsteller selber hergestellter Belege die Einsicht in die Betreibungsprotokolle gewähren bzw. die verlangten Auszüge ausstellen, so wären Missbräuche zu befürchten" (BGE 94 III 45 E. 2). Der vorliegende Fall liegt nicht anders. Beim aufgelegten Interessenachweis handelt es sich um einen von der Gesuchstellerin selber hergestellten Beleg. Den Ausführungen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin zufolge wäre sie offenbar sogar im Besitze einer unterschriebenen Bestellkarte. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass das Hervorsuchen einer solchen Karte im Einzelfall mit etwelchem administrativen Aufwand verbunden sein sollte, wäre es der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gleichwohl zuzumuten, gerade im Hinblick auf solche Gesuche sich entsprechend zu organisieren. Bei dieser Sachlage hat das Betreibungsamt das Gesuch zu Recht abgewiesen. de| fr | it Schlagworte person gesuchsteller schriftstück betreibungsamt frau bundesgericht schriftlichkeit besteller bescheinigung beweis unrichtige auskunft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.8 Leitentscheide BGE 94-III-43 115-III-81 S.83 94-III-43 S.45 AbR 1992/93 Nr. 20